Index
32/04 Steuern vom Umsatz;Norm
UStG 1994 §4 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der Z GmbH in Linz, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 18. August 2003, Zl. RV/0292-L/03, RV/0388- L/03, betreffend Werbeabgabe für die Jahre 2001 und 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund einer entsprechenden Abgabenerklärung der Beschwerdeführerin vom 17. März 2003 setzte das Finanzamt Linz mit Bescheid vom 24. April 2003 die Werbeabgabe für das Jahr 2001 mit EUR 42.007,44 (öS 578.035,--) fest.
Am 7. Mai 2003 gab die Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2001 eine berichtigte Abgabenerklärung wie folgt ab:
Entgelte für die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken ...............................
"Bemessungsgrundlagen
S 12.399.786,30
Entgelte für die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen ...............
Entgelte für die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften ........................
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
S 12.399.786,30
x 5 % =
S 619.989,31"
Mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom 16. Mai 2003 wurde die Werbeabgabe in Berichtigung des Bescheides vom 24. April 2003 gemäß § 293b der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (im Folgenden: BAO), entsprechend der berichtigten Erklärung mit EUR 45.056,36 (S 619.989,--) festgesetzt. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich auf Grund der festgesetzten Abgabe sowie des bisher vorgeschriebenen Betrages eine Nachforderung in der Höhe von EUR 3.048,92 ergebe und dieser Betrag bereits fällig sei. Im Spruch dieses Bescheides wird die Bemessungsgrundlage als "Gesamtbetrag der Entgelte für die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken, Hörfunk und Fernsehen und für die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften" mit S 12,399.786,30 (EUR 901.127,61) angegeben. Unter Heranziehung des Abgabensatzes von 5 % gemäß § 2 Abs. 2 des Werbeabgabegesetzes 2000, BGBl. I Nr. 29 (im Folgenden: WerbeabgabeG), errechne sich die vorgeschriebene Abgabenhöhe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie führte aus, die Bemessungsgrundlage sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Begründungsmangel vorliege.
Weiters wurde geltend gemacht, das WerbeabgabeG sei verfassungswidrig und verstoße gegen Gemeinschaftsrecht. Es sei insbesondere mit Art. 33 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG unvereinbar. Darüber hinaus werde auch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten tangiert, weil die Kunden der Beschwerdeführerin Unternehmen seien, die ihren Sitz im europäischen Ausland hätten und die entweder direkt oder indirekt durch Beteiligungen in Österreich wirtschaftlich tätig seien. Auch verstoße die Abgabe gegen Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie).
Mit Eingabe vom 7. Mai 2003 erklärte die Beschwerdeführerin die Werbeabgabe für das Kalenderjahr 2002 wie folgt:
Entgelte für die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken ...............................
"Bemessungsgrundlagen
EUR 1.212.483,28
Entgelte für die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen ...............
Entgelte für die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften ........................
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
EUR 1.212.483,28
x 5 % =
EUR 60.624,16"
Mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11. Juni 2003 wurde die Werbeabgabe für das Jahr 2002 entsprechend der erklärten Bemessungsgrundlage mit EUR 60.624,16 festgesetzt. Auch im Spruch dieses Bescheides wird die Bemessungsgrundlage als "Gesamtbetrag der Entgelte für die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken, Hörfunk und Fernsehen und für die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften", diesmal mit EUR 1,212.483,28 angegeben. Unter Heranziehung des Abgabensatzes von 5 % gemäß § 2 Abs. 2 WerbeabgabeG errechne sich die vorgeschriebene Abgabenhöhe.
Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welche sie ebenso begründete wie jene gegen den Bescheid vom 16. Mai 2003.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 2003 wurden die Berufungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Nach Schilderung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, ein Begründungsmangel liege in Ansehung der erstinstanzlichen Bescheide nicht vor, zumal hiedurch der Abgabenerklärung der Beschwerdeführerin zur Gänze Rechnung getragen worden sei. Für diesen Fall sehe § 93 Abs. 3 lit. a BAO eine Ausnahme von der Begründungspflicht vor.
Den gemeinschaftsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin hielt die belangte Behörde entgegen, Art. 33 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie und Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie gestatteten es den Mitgliedstaaten, Steuern, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern hätten, beizubehalten oder einzuführen bzw. Steuern auf Dienstleistungen zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handle. Umsatzbezogenheit liege, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/15/0218, ausgeführt habe, dann nicht vor, wenn es der Steuer an der Allgemeinheit fehle, sie also nicht darauf abziele, sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen bzw. wenn sie nicht auf allen "Stufen" erhoben werde, weil sie nur Lieferungen an den "Letztverbraucher" erfasse. Die Werbeabgabe betreffe nur eine bestimmte Kategorie von Dienstleistungen und beinhalte auch nicht das für die Mehrwertsteuer typische Vorsteuerabzugssystem.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vorerst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Sie rügte eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG und gemäß Art. 1 des 1. ZPMRK, weil sich die Abgabenvorschreibung auf ein verfassungswidriges Gesetz stütze und ihr überdies Gemeinschaftsrecht entgegenstehe. Neben den schon im Berufungsverfahren behaupteten Verstößen gegen Art. 33 der
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie und gegen die Systemrichtlinie machte die Beschwerdeführerin weiters geltend, sie produziere und vertreibe diverse Zeitschriften, in denen Werbung auch von Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschaltet würde. Die in Österreich erhobene Werbeabgabe verteuere die Werbung im Bundesgebiet und erschwere es daher auch Dienstleistungserbringern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ihre Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Sie verstoße daher gegen Art. 49 und 50 EG. Nichts anderes gelte in Ansehung der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 EG. Hier werde durch die Verteuerung der Werbung im Inland der Marktzugang für ausländische Vertreiber von Waren sogar stärker behindert als jener von inländischen Vertreibern, zumal erstere dadurch im Inland höhere Werbekosten hätten als im Ausland. Schließlich werde durch die Abgabe auch in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz eingegriffen. Es würden für den Abgabepflichtigen keine wie immer gearteten Gegenleistungen im Zusammenhang mit dem Abgabentatbestand erbracht. Auch sei § 2 Abs. 1 WerbeabgabeG verfassungswidrig. Der dort enthaltene Verweis auf § 4 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663 (im Folgenden: UStG 1994), gehe viel zu weit und sei "zu wenig definiert". Überdies stünden § 4 Abs. 3 UStG und § 3 WerbeabgabeG zueinander in Widerspruch. Nach der erstgenannten Bestimmung zählten Beträge nicht zum Entgelt, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahme oder verausgabe (durchlaufende Posten). Abgabenschuldner im Sinne des § 3 WerbeabgabeG könne aber auch jemand sein, der nach § 4 Abs. 3 UStG 1994 kein Entgelt einhebe.
Mit Beschluss vom 24. November 2003, B 1386/03-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der Begründung dieses Beschlusses führte der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus:
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz. Die gerügten Rechtsverletzungen wären aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere auch der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden waren, sind spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen (vgl. VfSlg. 14.886/1997; ferner VfSlg. 14.951/1997, 14.975/1997 und 15.902/2000 zur vergleichbaren Rechtslage auf dem Gebiet der Anzeigen- bzw. Ankündigungsabgaben).
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Gesetzesvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Verfassungsgerichtshof vom 28. September 2002, B 171/02) und angesichts des Umstandes, dass die fraglichen Rechtsvorschriften zwar interpretationsbedürftig sein mögen, einer Interpretation aber jedenfalls zugänglich sind, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht darauf verletzt, eine Werbeabgabe nur für jene Leistungen vorgeschrieben zu erhalten, die im Gesetz normiert seien. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 WerbeabgabeG (§ 4 Abs. 1 und 4 idF BGBl. I Nr. 142/2000, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung BGBl. Nr. 29/2000) lauten:
"§ 1. (1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
(2) Als Werbeleistung gilt:
1. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
...
§ 2. (1) Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.
(2) Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.
§ 3. (1) Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung im Sinne des § 1 hat. ...
(2) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die abgabenpflichtige Leistung erbracht wird.
...
§ 4. (1) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Beträge unter 50 Euro sind nicht zu entrichten.
(2) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.
(3) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Werbeabgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Werbeleistungen und die darauf fallenden Entgelte aufzunehmen.
(4) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung entfällt, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 10 000 Euro nicht erreicht. Ist die auf den gesamten Veranlagungszeitraum entfallende Abgabe geringer als 500 Euro, so ist sie bei der Veranlagung nicht festzusetzen.
(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt."
§ 4 Abs. 1 und 3 UStG 1994 lautet:
"§ 4. (1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.
...
(3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten)."
§ 210 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl. Nr. 151/1980 lautet:
"§ 210. (1) Abgaben werden unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines Bescheides auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt."
Die Beschwerdeführerin bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, weder in den erstinstanzlichen Bescheiden noch im angefochtenen Bescheid sei die Bemessungsgrundlage nachvollziehbar dargestellt. Es liege daher ein Begründungsmangel vor. Im Hinblick auf die in § 1 Abs. 2 WerbeabgabeG erfolgte Umschreibung der Werbeleistung sei auch lediglich das Entgelt für die Veröffentlichung der Werbeeinschaltung als Bemessungsgrundlage für die Abgabe heranzuziehen. Zwar sehe § 2 Abs. 1 WerbeabgabeG vor, Bemessungsgrundlage sei das Entgelt, welches dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werde; aus dem Systemzusammenhang zwischen § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 WerbeabgabeG dürfte jedoch folgen, dass lediglich das auf die Veröffentlichung der Werbeeinschaltung, nicht jedoch das auf deren Produktion entfallende Entgelt in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürfe. Die Beschwerdeführerin habe ihren Auftraggebern jedoch sowohl die Produktion als auch die Verbreitung gemeinsam in Rechnung gestellt, sodass die belangte Behörde ihrer Abgabenbemessung zu Unrecht auch das den Auftraggebern verrechnete Entgelt für die Herstellung der Werbeeinschaltungen zu Grunde gelegt habe.
In Ansehung dieses Vorbringens gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0090, zu Grunde lag. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Auch im vorliegenden Fall unterliegt das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe - anders als es das Gesetz vorsieht - ihren Abgabenerklärungen entgegen deren Wortlaut nicht nur Entgelte für die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen, sondern auch solche für deren Produktion zu Grunde gelegt, dem aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Auch hier liegt der geltend gemachte Begründungsmangel nicht vor, weil schon die erstinstanzlichen Bescheide erkennen ließen, dass die erstinstanzliche Behörde den Gesamtbetrag der (in Rechnung gestellten) Entgelte für die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken, Hörfunk und Fernsehen und für die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften als Bemessungsgrundlage angesehen hat, wobei sie insofern auch im Einklang mit den Abgabenerklärungen der Beschwerdeführerin (für das Abgabenjahr 2001 in ihrer berichtigten Form) stand.
Schließlich rügt die Beschwerdeführerin, dass im erstinstanzlichen Bescheid vom 16. Mai 2003 "ein Fälligkeitstag vorgesehen sei, der noch vor dem Tag der Ausstellung des Bescheides gelegen sei". Dies widerspreche dem § 210 BAO.
Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass sich die von ihr ins Treffen geführte Bestimmung des § 210 Abs. 1 BAO, wonach Abgaben mit Ablauf eines Monates nach der Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig werden, sich "unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen" versteht.
Derartige besondere Regeln enthalten aber § 3 Abs. 2 und § 4 WerbeabgabeG. Gemäß § 4 Abs. 1 WerbeabgabeG hat der Abgabenschuldner nämlich die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Der Abgabenanspruch wiederum entsteht gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. mit Ablauf des Monats, in dem die abgabenpflichtige Leistung erbracht wird.
Daraus ergibt sich, dass die gesamte für das Jahr 2001 zu entrichtende Abgabe vor Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom 16. Mai 2003 fällig war. Die in diesem Bescheid enthaltene Feststellung, wonach der sich ergebende Nachforderungsbetrag bereits fällig war, erweist sich daher als zutreffend.
Aus Anlass des Beschwerdefalles sind vor dem Hintergrund der im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. November 2003, aber auch der in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, dargelegten Erwägungen keine Bedenken gegen die der Abgabenbemessung der belangten Behörde zu Grunde gelegten generellen Normen entstanden. Solche sind auch nicht durch den Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 4 Abs. 3 UStG 1994 erweckt worden. Inwiefern Konstellationen denkbar wären, wonach jemand Abgabenschuldner im Sinne des § 3 WerbeabgabeG sein könne, obwohl er nach § 4 Abs. 3 UStG 1994 kein Entgelt eingehoben habe, ist nicht erkennbar:
Gemäß § 3 WerbeabgabeG kommt als Abgabenschuldner nur jemand in Betracht, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung im Sinne des § 1 hat. Ein solcher dem Werbeunternehmer zustehender Entgeltsanspruch kann aber aus seiner Sicht kein "durchlaufender Posten" im Sinne des § 4 Abs. 3 UStG 1994 sein, weil als solche nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur Beträge in Betracht kommen, die der Unternehmer im Namen und auf Rechnungeines anderen vereinnahmt. Dies ist bei Entgelten, auf die der Werbeunternehmer selbst einen Anspruch hat, nicht der Fall.
Schließlich beharrt die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf ihrer Meinung, die Werbeabgabe verstoße gegen Art. 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie. Auch in diesem Zusammenhang ist sie gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des bereits zitierten Erkenntnisses vom 25. November 2003 zu verweisen.
Wenn die Beschwerdeführerin aus dem Wortlaut der zuletzt genannten Richtlinie sowie der Verbrauchssteuerrichtlinie abzuleiten versucht, eine (gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie verstoßende) Umsatzsteuerähnlichkeit liege auch dann vor, wenn die Abgabe nicht darauf abziele, sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen, so setzt sie sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (vgl. dessen Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache Evangelischer Krankenhausverein Wien, C-437/97, Rz 24, 25, wo gerade diese Voraussetzung für die Allgemeinheit einer Steuer ausdrücklich gefordert wird).
Ebenso wenig ist die Auffassung der Beschwerdeführerin zutreffend, wonach die Werbeabgabe auf allen Produktionsstufen erhoben werde:
Dies zeigt sich schon daran, dass Unternehmer, die dem gemäß § 3 WerbeabgabeG abgabenpflichtigen Werbeunternehmer Vorleistungen bringen, die letzterer für seine in § 1 Abs. 2 WerbeabgabeG umschriebene Werbeleistung benötigt, ihrerseits keine Werbeabgabe zu entrichten haben. Konsequenterweise kennt das Werbeabgabegesetz daher auch keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die den Gegenstand des bereits zitierten Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 bildende Getränkesteuer auf alkoholische Getränke verweist, so verkennt sie, dass dieser Gerichtshof keinen Verstoß dieser Abgabe gegen Art. 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, sondern einen solchen gegen Art. 3 Abs. 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie festgestellt hat.
In Ansehung des - vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr aufrecht erhaltenen - Vorwurfes eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 der Systemrichtlinie genügt es gleichfalls, auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0090, und die dort zitierte Judikatur zu verweisen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 23. April 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170326.X00Im RIS seit
15.06.2004