TE Vfgh Erkenntnis 2000/10/10 V45/99 ua

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Veröffentlicht am 10.10.2000
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551352/96-VIII/1/99
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt, Z551352/95-VIII/1/99
VfGG §61a

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnungen des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife und der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt mangels einer Rechtsgrundlage infolge Aufhebung des §25 und §34 ElWOG sowie der SystemnutzungstarifgrundsatzV mit E v 29.06.00, G45/00 ua; Kostenzuspruch an die Individualantragsteller in sinngemäßer Anwendung des §61a VfGG

Spruch

I. 1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551352/96-VIII/1/99, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung am 18. Februar 1999, und

2. die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551352/95-VIII/1/99, mit der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung am 18. Februar 1999,

waren gesetzwidrig.

Die beiden Verordnungen sind nicht mehr anzuwenden.

II. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

III. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der antragstellenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Antragsteller beantragen mit auf Art139 B-VG gestützten Individualanträgen die Aufhebung

1. des §1 Z2 litd und §2 Abs2 Z3, 3.1 litd und 3.2 litd der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551352/96-VIII/1/99, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, und

2. des §1 Z1 litd und §2 Abs1 Z1 litd der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551352/95-VIII/1/99, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden.

II. Die Anträge auf Aufhebung des §1 Z2 litd und §2 Abs2 Z3, 3.1 litd und 3.2 litd der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551352/96-VIII/1/99, und des §1 Z1 litd und §2 Abs1 Z1 litd der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551352/95-VIII/1/99, sind aus den im Punkt II. 3 auf den Seiten 20-21 des Erkenntnisses vom 29. Juni 2000, G45,46/00, V31,32/00 genannten Gründen zulässig.

III. 1. Aus Anlass dieser Individualanträge hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. März 2000 von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§25 und 34 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, und gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, eingeleitet.

2. Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G45,46/00, V31,32/00, hat der Verfassungsgerichtshof die §§25 und 34 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, als verfassungswidrig und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebungen jeweils mit Ablauf des 30. Juni 2001 in Kraft treten.

Durch die Aufhebung der genannten Bestimmungen haben die bekämpften Verordnungen ihre Rechtsgrundlage verloren.

3. Mit aufgetragener Stellungnahme der antragstellenden Gesellschaft vom 31. August 2000 hat diese mitgeteilt, dass eine Aufhebung der genannten Verordnungen zur Gänze iSd Art139 Abs3 letzter Satz B-VG nicht ihren rechtlichen Interessen zuwider liefe.

Da die bekämpften Verordnungen formell bereits außer Kraft getreten sind, war gemäß Art139 Abs4 B-VG auszusprechen, dass sie gesetzwidrig waren; und zwar nicht bloß in dem von der antragstellenden Gesellschaft begehrten Ausmaß, sondern aufgrund des Fehlens der gesetzlichen Grundlage iSd Art139 Abs3 lita B-VG zur Gänze. Der Ausspruch, dass die Verordnungen nicht mehr anzuwenden sind, stützt sich auf Art139 Abs6 B-VG.

Die Verpflichtung zur Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt ergibt sich aus Art139 Abs5 B-VG.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer sinngemäßen Anwendung des §61a VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,- und die Eingabegebühr von

S 2.500,- enthalten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Elektrizitätswesen, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V45.1999

Dokumentnummer

JFT_09998990_99V00045_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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