Norm
ASVG §255 Abs1 BaRechtssatz
Hat ein Versicherter einen Beruf erlernt, so ist in die Prüfung, ob er diesen Beruf überwiegend im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG ausgeübt hat, nur die Zeit nach Abschluss der Lehrzeit einzubeziehen. Die Lehrzeit gilt weder als Zeit der Ausübung eines erlernten, noch eines nichtqualifizierten Berufes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084530Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2011