Norm
GewO 1973 §1 Abs2Rechtssatz
Wer von seinem Vertragspartner als Entgelt nur den Ersatz der entstandenen Unkosten verlangt, handelt damit in aller Regel noch nicht in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060304Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0040OB01084_9300000_001