RS OGH 1993/9/21 10ObS161/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
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Norm

ASVG §255 Bb

Rechtssatz

Eine Gehilfin in der Landwirtschaft, die lediglich bei der Versorgung von Vieh und der Bestellung der Felder mithilft und im Haushalt die anfallenden Arbeiten, insbesondere putzen, bügeln und kochen verrichtet, übt keinen angelernten Beruf aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084724

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_010OBS00161_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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