Norm
ASVG §255 BbRechtssatz
Eine Gehilfin in der Landwirtschaft, die lediglich bei der Versorgung von Vieh und der Bestellung der Felder mithilft und im Haushalt die anfallenden Arbeiten, insbesondere putzen, bügeln und kochen verrichtet, übt keinen angelernten Beruf aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084724Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_010OBS00161_9300000_001