Norm
ABGB §1330 BIRechtssatz
Eine juristische Person wird auch von jenen Äußerungen betroffen, die sich gegen ihre Organe richten, wenn die über die physische Person verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ehrenbeleidigung, Rufschädigung, juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031845Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022