Norm
ABGB §90Rechtssatz
Im Zweifel ist davon auszugehen, daß Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten dienen. Haben sich die Ehegatten jedoch für den Abschluß eines Dienstvertrages entschlossen, so unterliegt die in diesem Rahmen verrichtete Tätigkeit den für diesen Vertrag geltenden Bestimmungen. Werden im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses Leistungen erbracht, die das vertraglich vereinbarte Ausmaß übersteigen (Mehrarbeitsstunden, Überstunden), so gebühren hiefür grundsätzlich die aus dem Arbeitsrecht abgeleiteten Ansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011397Dokumentnummer
JJR_19930922_OGH0002_009OBA00169_9300000_001