Norm
AngG §1 VIIeRechtssatz
Hat der Arbeitnehmer die Fachschule für Elektrotechnik besucht und aufgrund seiner Ausbildung die Qualifikation als Betriebselektriker, technischer Zeichner und Elektroinstallateur erworben, ist seine überwiegend in der Elektroabteilung des Arbeitgeber ausgeübte Beratungstätigkeit als Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 1 AngG anzusehen. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellter, Elektriker, BeraterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027871Dokumentnummer
JJR_19930922_OGH0002_009OBA00242_9300000_001