RS OGH 1993/9/22 9ObA243/93

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Norm

EO §300 Abs1
EO §313

Rechtssatz

Vereinbart der Drittschuldner mit dem Überweisungsgläubiger, daß er gegen Zahlung eines geringeren Betrages, als er ihn zu zahlen hätte, befreit sein soll, so wirkt diese Vereinbarung nur inter partes und hat, was den Differenzbetrag betrifft, gegenüber dem Verpflichteten keine schuldbefreiende Wirkung. Wird von mehreren Gläubigern die Pfändung derselben Forderung zu verschiedenen Zeiten erwirkt, sind Vorpfandrechte bei der Berechnung des für den nachrangigen Gläubiger pfändbaren Betrages daher nur in dem Umfang zu berücksichtigen, als sie der vorgehende Überweisungsgläubiger und Drittschuldner also nur im Umfang der ( gegenüber dem Exekutionsbewilligungsbeschluß ) geringeren verglichenen Forderung. Die verglichenen Kosten können den pfändbaren Betrag der nachrangigen Überweisungsgläubiger nicht schmälern ( § 48 ASGG ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012261

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_009OBA00243_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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