Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Eine Vereinbarung, wonach sich der Arbeitgeber die Entscheidung über die Wichtigkeit und Beweisbarkeit des Auflösungsgrundes vorbehält, ist jedenfalls, soweit er damit ein jederzeitiges Lösungsrecht nach Ablauf des Probemonats in Anspruch nimmt, unwirksam.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: vorzeitige Auflösung, Entlassung, Grund, Arbeitgeber, Dienstgeber, Angestellte, bedingt, Bedingung, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Zulässigkeit, Unzulässigkeit, gute Sitten, SittenwidrigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028518Dokumentnummer
JJR_19930922_OGH0002_009OBA00175_9300000_001