RS OGH 1993/9/22 9ObA175/93 (9ObA176/93)

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Norm

ABGB §879 BIIh
ABGB §1162 IV
AngG §25

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, wonach sich der Arbeitgeber die Entscheidung über die Wichtigkeit und Beweisbarkeit des Auflösungsgrundes vorbehält, ist jedenfalls, soweit er damit ein jederzeitiges Lösungsrecht nach Ablauf des Probemonats in Anspruch nimmt, unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 175/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 175/93

Schlagworte

SW: vorzeitige Auflösung, Entlassung, Grund, Arbeitgeber, Dienstgeber, Angestellte, bedingt, Bedingung, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Zulässigkeit, Unzulässigkeit, gute Sitten, Sittenwidrigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028518

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_009OBA00175_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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