RS OGH 1993/9/22 5Ob57/93, 5Ob162/10z

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2 Z1

Rechtssatz

Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer kann auch darin bestehen, dass rechtliche Probleme mit der beabsichtigten Veränderung erwachsen; dies wäre dann der Fall, wenn durch nachträgliche bauliche Veränderungen ein mit den Grundsätzen des WEG unvereinbarer Zustand - zB durch Aufhebung der Selbstständigkeit der betroffenen Wohnungen - geschaffen würde (hier: beabsichtigte Verbindung zweier Wohnungsobjekte mittels einer durch die Geschoßdecke führenden Stiege).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 57/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 57/93
    Veröff: EvBl 1994/73 S 342
  • 5 Ob 162/10z
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 162/10z
    Auch; Beisatz: Die Durchsetzung eines wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen widersprechenden Ergebnisses ist im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 nicht möglich; hier: Aufhebung der Selbstständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte aufgrund eines Wanddurchbruchs bei unterschiedlichen Wohnungseigentümern, die nicht Eigentümerpartner iSd § 13 WEG sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083253

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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