Norm
WEG 1975 §13 Abs2 Z1Rechtssatz
Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer kann auch darin bestehen, dass rechtliche Probleme mit der beabsichtigten Veränderung erwachsen; dies wäre dann der Fall, wenn durch nachträgliche bauliche Veränderungen ein mit den Grundsätzen des WEG unvereinbarer Zustand - zB durch Aufhebung der Selbstständigkeit der betroffenen Wohnungen - geschaffen würde (hier: beabsichtigte Verbindung zweier Wohnungsobjekte mittels einer durch die Geschoßdecke führenden Stiege).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083253Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011