RS OGH 1993/9/22 5Ob542/93, 4Ob353/97h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1993
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Norm

AußStrG §2 Abs3 Z10 L
UVG §3 Z2
UVG §10

Rechtssatz

Bei fiskalischen Überlegungen wegen des Aufwandes an Vorschüssen muss bedacht werden, dass gerade die Wahl des außerstreitigen Verfahrens erfolgte, um das Verfahren, in dem über die Gewährung von Vorschüssen entschieden wird, möglichst rasch und ohne viel Förmlichkeiten abwickeln zu können. Hätte der Drittschuldner in einer Äußerung bekanntgegeben, die Pfändung der Bezüge sei ins Leere gegangen, weil das Arbeitsverhältnis vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses beendet wurde und keine Lohnansprüche des Dienstgebers berechtigt sind, so wäre von einer erfolglos geführten Exekution iSd § 3 Z 2 UVG auszugehen; nicht anderes gilt, wenn der Pfändungsbeschluss dem Dienstgeber wegen einer Änderung seiner Abgabestelle zunächst nicht zugestellt werden konnte, dem Sachwalter des Kindes aber im Zuge der Ausforschung der neuen Anschrift bekannt wurde, dass das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011637

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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