RS OGH 1993/9/22 6Ob587/93, 3Ob271/97t, 6Ob219/98v, 3Ob63/13f, 9Ob9/19t, 10Ob12/22w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1993
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Norm

EheG §66

Rechtssatz

Von einem schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten kann den Umständen nach nicht erwartet werden, dass er eine Erwerbstätigkeit auch dann fortsetzt, wenn er die altersmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Frühpension erreicht hat; ihm ist eine weitere volle Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr zumutbar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 587/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 6 Ob 587/93
    Veröff: SZ 66/114
  • 3 Ob 271/97t
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 3 Ob 271/97t
  • 6 Ob 219/98v
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 219/98v
  • 3 Ob 63/13f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 63/13f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T1)
  • 9 Ob 9/19t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 Ob 9/19t
  • 10 Ob 12/22w
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 Ob 12/22w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057339

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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