Norm
ABGB §214Rechtssatz
Der Jugendwohlfahrtsträger untersteht, soweit er als Unterhaltssachwalter nach § 9 Abs 2 UVG einschreitet, nicht der Aufsicht des Pflegschaftsgerichtes. Das Pflegschaftsgericht hat ihm in diesem Umfang keine Weisungen und Aufträge zu erteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037887Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018