RS OGH 1993/9/22 9ObA172/93, 9ObA24/99s, 8ObA256/98z, 8ObA20/04f, 8ObA39/12m, 8ObA56/11k, 9ObA51/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1993
beobachten
merken

Norm

UrlG §6
UrlG §12

Rechtssatz

Die gemäß § 12 UrlG zwingende Regelung des Urlaubsentgeltes in § 6 UrlG soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub auch tatsächlich konsumiert. Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt (oder auch mit einem Zuschlag zu diesem Entgelt) abgegolten werden soll, verstößt gegen den Zweck der am Ausfallsprinzip orientierten Regelung des § 6 UrlG, weil der Arbeitnehmer während des Urlaubs das laufende Entgelt nicht weiter bezieht und damit durch die Inanspruchnahme des ihm gebührenden Urlaubs einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, der ihn von Verbrauch des Urlaubs abhalten könnte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 172/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 172/93
    Veröff: SZ 66/116
  • 9 ObA 24/99s
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 24/99s
    nur: Die gemäß § 12 UrlG zwingende Regelung des Urlaubsentgeltes in § 6 UrlG soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub auch tatsächlich konsumiert. Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt (oder auch mit einem Zuschlag zu diesem Entgelt) abgegolten werden soll, verstößt gegen den Zweck der am Ausfallsprinzip orientierten Regelung des § 6 UrlG. (T1)
    Beisatz: Hier: Punkt 2 der Sonderbestimmungen des Kollektivvertrages für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger, wonach durch den 33 %igen Zuschlag alle aus diesem Arbeitsvertrag resultierenden Ansprüche auf Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtszuschuss, freie Tage und bezahlte Feiertage abgegolten sind, ist daher nichtig. (T2)
  • 8 ObA 256/98z
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObA 256/98z
  • 8 ObA 20/04f
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 ObA 20/04f
    nur T1; Beisatz: Die Geltendmachung der Ansprüche nach dem UrlG kann, selbst wenn sie mit dem früheren Verhalten im Widerspruch stehen sollte, nicht als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden. (T3)
  • 8 ObA 39/12m
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 39/12m
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 8 ObA 56/11k
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 56/11k
    nur T1
  • 9 ObA 51/12h
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 51/12h
    nur T1
  • 8 ObA 33/12d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 ObA 33/12d
    nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Das gilt in gleicher Weise für die Berechnung von Überstundenzuschlägen und Feiertagsentgelten. (T4)
  • 9 ObA 12/17f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 ObA 12/17f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077538

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten