RS OGH 1993/9/22 13Os141/93, 13Os133/93, 11Os57/94

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Norm

StPO §294 Abs2
StPO §294 Abs4
StPO §296 Abs2

Rechtssatz

Die Berufung ist schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, weil der Berufungswerber trotz Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe weder in der Anmeldung der Berufung noch in deren Ausführung erklärt hat, gegen welche von ihnen sich die Berufung richtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100530

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_0130OS00141_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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