Norm
StPO §294 Abs2Rechtssatz
Die Berufung ist schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, weil der Berufungswerber trotz Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe weder in der Anmeldung der Berufung noch in deren Ausführung erklärt hat, gegen welche von ihnen sich die Berufung richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100530Dokumentnummer
JJR_19930922_OGH0002_0130OS00141_9300000_001