Norm
MG §1 Abs1 A2Rechtssatz
Werden Räume, die den zinsrechtlichen Vorschriften des MRG unterliegen, mit solchen, die diesen nicht unterliegen, in einem Vertrag zu einem einheitlichen Mietzins vermietet und besteht weder ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Gebrauchswert der mieterschutzfreien und der mietengeschützen Räume noch ein solches zwischen den bei getrennter Vermietung der beiden Raumgruppen erzielbaren Mietzinsen zu einander, so hat dies zur Folge, daß die Mietzinsvereinbarung in Ansehung des gesamten Mietgegenstandes von den besonderen Zinsbildungsvoschriften des MRG ausgenommen ist; nur bei Vorliegen eines Mißverhältnisses und der zu vermutenden Absicht der Umgehung des Mieterschutzes wären die Zinsbildungsvorschriften des MRG auf das ganze Mietobjekt anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009