Norm
ASGG §10Rechtssatz
Durch die Bejahung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes und Sozialgerichtes und die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit hat das Erstgericht implizit auch darüber entschieden, daß sich die Gerichtsbesetzung als Arbeitsgericht und Sozialgericht nach den §§ 10 und 11 ASGG richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085486Dokumentnummer
JJR_19930922_OGH0002_009OBA00248_9300000_001