RS OGH 1993/9/22 9ObA248/93, 10ObS252/94, 8ObA51/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1993
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Norm

ASGG §10
ASGG §11
ASGG §37 Abs3

Rechtssatz

Durch die Bejahung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes und Sozialgerichtes und die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit hat das Erstgericht implizit auch darüber entschieden, daß sich die Gerichtsbesetzung als Arbeitsgericht und Sozialgericht nach den §§ 10 und 11 ASGG richtet.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 248/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 248/93
  • 10 ObS 252/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 10 ObS 252/94
    Ähnlich; Beisatz: Durch die Bejahung der Zuständigkeit des LGZ Wien und damit die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit dieses Gerichtes wurde implizit auch darüber entschieden, daß sich die Gerichtsbesetzung nicht nach dem ASGG, sondern nach der JN richtet. (T1) Veröff: SZ 67/215
  • 8 ObA 51/07v
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObA 51/07v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085486

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_009OBA00248_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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