RS OGH 1993/9/22 5Ob76/93, 5Ob2148/96k, 5Ob19/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §833 E
ABGB §835 A
WEG §14

Rechtssatz

Die Durchführung eines im Rahmen der ordentlichen Verwaltung wirksam zustandegekommenen Mehrheitsbeschlusses erfordert die Beschreitung des streitigen Rechtsweges, wenn sie der positiven Mitwirkung der überstimmten Minderheit, etwa der Abgabe einer nicht anders zu erlangenden Willenserklärung bedarf. Glaubt die Mehrheit der Eigentümer, daß sich die Minderheit zu Unrecht weigert, einer von ihr zulässig beschlossenen Maßnahme nachzukommen, kann sie nämlich deren Durchsetzung mangels einer Verweisungsnorm, nach der dies im außerstreitigen Verfahren zu geschehen hätte, nur durch Klage erzwingen (so schon 7 Ob 83/65).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 76/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 76/93
    Veröff: WoBl 1994,31 (Call, Strobl) = EvBl 1994/142 S 699
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    nur: Die Durchführung eines im Rahmen der ordentlichen Verwaltung wirksam zustandegekommenen Mehrheitsbeschlusses erfordert die Beschreitung des streitigen Rechtsweges, wenn sie der positiven Mitwirkung der überstimmten Minderheit, etwa der Abgabe einer nicht anders zu erlangenden Willenserklärung bedarf. (T1)
  • 5 Ob 19/12y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 19/12y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013637

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten