RS OGH 1993/9/22 5Ob522/93

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bb
AußStrG nF §14 Abs1 C2d2
EheG §66

Rechtssatz

Die Zuerkennung eines Ehegattenunterhalts (oder Unterhalts der geschiedenen Frau), der 33 Prozent des Einkommens des Unterhaltspflichtigen übersteigt, stellt nicht schon für sich allein einen Bemessungsfehler dar, der die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigt (hier: Unterhaltsvergleich, mit welchem der Frau 40 Prozent des verfügbaren Einkommens des Mannes und der Ersatz der Krankenkassenbeiträge zugesichert wurden).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011638

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_0050OB00522_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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