Norm
ABGB §94Rechtssatz
Die Zuerkennung eines Ehegattenunterhalts (oder Unterhalts der geschiedenen Frau), der 33 Prozent des Einkommens des Unterhaltspflichtigen übersteigt, stellt nicht schon für sich allein einen Bemessungsfehler dar, der die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigt (hier: Unterhaltsvergleich, mit welchem der Frau 40 Prozent des verfügbaren Einkommens des Mannes und der Ersatz der Krankenkassenbeiträge zugesichert wurden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011638Dokumentnummer
JJR_19930922_OGH0002_0050OB00522_9300000_001