Norm
IESG §1 Abs6 Z2Rechtssatz
Gerade wegen der bei einer GmbH relativ einfach zu handhabenden Missbrauchsmöglichkeiten ist für den Fall, dass ein Organmitglied abberufen und noch für kurze Zeit als Angestellter beschäftigt wird, die insolvenzentgeltsicherungsrechtliche Fortwirkung der Organtätigkeit zu berücksichtigen. Wird ein Organmitglied abberufen, bleibt dessen bisheriger Anstellungsvertrag aber mangels Koppelung mit der Abberufung noch aufrecht, kann nicht von einer relevanten Neubegründungen eines Angestelltenverhältnisses mit einer von der bisherigen Tätigkeit abgrenzbaren Arbeitsleistung gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077312Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011