RS OGH 1993/9/22 9ObS21/93, 9ObS16/93, 8ObS1018/95, 8ObS16/02i, 8ObS9/04p, 8ObS21/05d, 8ObS29/07h, 8

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Norm

IESG §1 Abs6 Z2

Rechtssatz

Gerade wegen der bei einer GmbH relativ einfach zu handhabenden Missbrauchsmöglichkeiten ist für den Fall, dass ein Organmitglied abberufen und noch für kurze Zeit als Angestellter beschäftigt wird, die insolvenzentgeltsicherungsrechtliche Fortwirkung der Organtätigkeit zu berücksichtigen. Wird ein Organmitglied abberufen, bleibt dessen bisheriger Anstellungsvertrag aber mangels Koppelung mit der Abberufung noch aufrecht, kann nicht von einer relevanten Neubegründungen eines Angestelltenverhältnisses mit einer von der bisherigen Tätigkeit abgrenzbaren Arbeitsleistung gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 21/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObS 21/93
  • 9 ObS 16/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObS 16/93
  • 8 ObS 1018/95
    Entscheidungstext OGH 14.03.1996 8 ObS 1018/95
    Auch
  • 8 ObS 16/02i
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObS 16/02i
    Auch; Beisatz: Hier: Insolvenzentgeltsicherungsrechtliche Fortwirkung der Organtätigkeit - keine Sicherung einer Pensionsforderung des Angestellten aus seiner Zeit als Geschäftsführer. (T1)
  • 8 ObS 9/04p
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 ObS 9/04p
    Auch; Beisatz: Der Zweck der Regelung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG schließt es aus, dass ein Geschäftsführer gesicherte Ansprüche dadurch erlangen könnte, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder knapp davor zurücktritt, aber weiterhin zu den Bedingungen seines bisherigen Anstellungsvertrages Angestellter bleibt und die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Masseverwalter abwartet. (T2); Beisatz: Der Ausschluss ist auch dann gegeben, wenn der Anspruchswerber nur kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte. (T3)
  • 8 ObS 21/05d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 ObS 21/05d
    Beisatz: Darauf, ob der Anspruchswerber im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch vertretungsbefugtes Organ war, kommt es nicht an. (T4); Beisatz: Hier: Konkurseröffnung erst rund 19 Monate nach Beendigung der Organmitgliedschaft des Klägers. (T5)
  • 8 ObS 29/07h
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObS 29/07h
    Auch
  • 8 ObS 27/07i
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObS 27/07i
    Vgl aber; Beisatz: Eine „Fortwirkung" der „Nichtarbeitnehmereigenschaft" scheidet im Geltungsbereich der IESG-Novelle2005 (BGBl I 102/2005) grundsätzlich aus und ist auch mit der Zielsetzung der Insolvenz-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie2002/74/EG nicht vereinbar. (T6); Veröff: SZ 2008/3
  • 8 ObS 10/08s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObS 10/08s
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077312

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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