Norm
JGG 1988 ArtIX Abs1Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des Art IX Abs 1 JGG 1988 bezieht sich nicht nur auf Strafsachen im engeren Sinn, sondern auch auf Strafvollzugsachen; sie gilt gleichermaßen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechtes anhängige, wie für zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Strafverfahren. Demnach ist auch § 17 JGG 1988 - der Sache nach eine Strafvollzugsvorschrift - auf vor dem 01. Jänner 1989 verurteilte Personen, die zum Tatzeitpunkt zwar das achtzehnte, nicht aber das neunzehnte Lebensjahr vollendet hatten, nicht anzuwenden, mithin in Ansehung ihrer bedingten Entlassung ausschließlich nach § 46 StGB vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086916Dokumentnummer
JJR_19930923_OGH0002_0120OS00121_9300000_001