Norm
GewO 1973 §31Rechtssatz
Das Offsetdruckverfahren ist eine dem Druckergewerbe eigentümliche Tätigkeit; es ist das am weitesten verbreitete Verfahren des Flachdrucks. Das schließt es aus, dem Beklagten als Werbegraphiker zuzubilligen, er habe mit guten Gründen die Auffassung vertreten können, gemäß § 31 GewO auf einer Offsetdruckmaschine Druckwerke herstellen zu dürfen, ohne im Besitz einer Gewerbeberechtigung als Drucker zu sein. Ein derartige Auffassung ist durch das Gesetz nicht so weit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden könnte (Zeitung "Contact").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061285Dokumentnummer
JJR_19930928_OGH0002_0040OB00137_9300000_003