RS OGH 1993/9/28 4Ob137/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1993
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Norm

GewO 1973 §31
UWG §1 C2

Rechtssatz

Das Offsetdruckverfahren ist eine dem Druckergewerbe eigentümliche Tätigkeit; es ist das am weitesten verbreitete Verfahren des Flachdrucks. Das schließt es aus, dem Beklagten als Werbegraphiker zuzubilligen, er habe mit guten Gründen die Auffassung vertreten können, gemäß § 31 GewO auf einer Offsetdruckmaschine Druckwerke herstellen zu dürfen, ohne im Besitz einer Gewerbeberechtigung als Drucker zu sein. Ein derartige Auffassung ist durch das Gesetz nicht so weit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden könnte (Zeitung "Contact").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061285

Dokumentnummer

JJR_19930928_OGH0002_0040OB00137_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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