Norm
StGB §302Rechtssatz
Wenngleich es nach Lehre und Rechtsprechung außer Streit steht, daß nicht schon jede Mißachtung von Vorschriften einen (konkreten) Schaden im Sinne des § 302 Abs 1 StGB darstellt, bleibt die (bloß) disziplinäre Ahndung von Vorschriftsmißachtungen auf solche Fälle beschränkt, in denen der (bedingte) Vorsatz des Beamten nicht auch darauf gerichtet ist, dadurch einen bestimmten Zweck des Staates zu vereiteln (SSt 41/37).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095897Dokumentnummer
JJR_19930928_OGH0002_0140OS00135_9200000_006