Norm
B-VG Art7 Abs1Rechtssatz
Der Anregung, der OGH möge zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 288 Abs 3 erster Fall StGB gemäß Art 140 Abs 1 B-VG den VfGH anrufen, mangelt es an jeglicher Fundierung; erscheint es doch angesichts der Bedeutung der parlamentarischen Untersuchungskompetenz durchaus gerechtfertigt, vor einem Gericht und vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuß abgelegte falsche Beweisaussagen gleichzubehandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0054103Dokumentnummer
JJR_19930928_OGH0002_0140OS00135_9200000_001