Norm
UWG §9a Abs2 Z2Rechtssatz
Als Warenproben kommen nur solche Mengen in Betracht, die je nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Ware gerade noch für eine Prüfung erforderlich sind. Ein Gutschein, der eine beliebige Anzahl von Gratisfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln verbrieft und damit eine Dienstleistung ankündigt, ist keine "Warenprobe" im Sinne des Ausnahmetatbestandes nunmehr § 9a Abs 2 Z 2 UWG ("Schnupperfahrschein").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079436Dokumentnummer
JJR_19930928_OGH0002_0040OB00084_9300000_002