Norm
StGB §288Rechtssatz
Eine Beweisaussage ist dann (objektiv) falsch, wenn der Aussageinhalt nicht den Tatsachen entspricht; hat ein Zeuge über den Inhalt eines von ihm geführten Gespräches auszusagen, liegt eine in diesem Sinne unrichtige Aussage mithin dann vor, wenn der von ihm bekundete Gesprächsinhalt mit dem tatsächlich geführten Gespräch nicht übereinstimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096001Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018