RS OGH 1993/9/28 4Os135/92, 14Os94/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1993
beobachten
merken

Norm

StGB §288

Rechtssatz

Eine Beweisaussage ist dann (objektiv) falsch, wenn der Aussageinhalt nicht den Tatsachen entspricht; hat ein Zeuge über den Inhalt eines von ihm geführten Gespräches auszusagen, liegt eine in diesem Sinne unrichtige Aussage mithin dann vor, wenn der von ihm bekundete Gesprächsinhalt mit dem tatsächlich geführten Gespräch nicht übereinstimmt.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 135/92
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Os 135/92
  • 14 Os 94/17f
    Entscheidungstext OGH 12.12.2017 14 Os 94/17f
    Vgl auch; nur: Der Tatbestand des § 288 StGB stellt lediglich auf die objektive Unrichtigkeit der Beweisaussage ab, also ob der Aussageinhalt mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096001

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten