RS OGH 1993/9/28 14Os135/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1993
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Norm

MRK Art13 I1
MRK Art13 IV3
StPO §281
StPO §345

Rechtssatz

Gemäß Art 13 MRK hat der Verletzte, wenn die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen. Daraus folgt, daß dann, wenn Konventionsverletzungen mit dem Instrumentarium der geltenden StPO wirksam begegnet werden kann, sich die Frage, ob durch die MRK der Katalog der Nichtigkeitsgründe der StPO erweitert wurde oder nicht, die Sache nach gar nicht stellt.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 135/92
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 14 Os 135/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075033

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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