Norm
MRK Art13 I1Rechtssatz
Gemäß Art 13 MRK hat der Verletzte, wenn die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen. Daraus folgt, daß dann, wenn Konventionsverletzungen mit dem Instrumentarium der geltenden StPO wirksam begegnet werden kann, sich die Frage, ob durch die MRK der Katalog der Nichtigkeitsgründe der StPO erweitert wurde oder nicht, die Sache nach gar nicht stellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075033Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012