Norm
StPO §56Rechtssatz
Da mehrere Straftaten eines Angeklagten grundsätzlich in einem einheitlichen Verfahren abzuurteilen sind (§ 56 StPO), wird der Angeklagte in seinen Rechten möglicherweise durch eine Ausscheidung (§ 57 StPO), nicht aber durch die Einbeziehung von Straftaten in seinen Rechten verletzt, weshalb nach § 114 StPO auch nur ein Ausscheidungsbeschluß anfechtbar ist. Demgemäß könnte selbst dann, wenn ein auf getrennte Führung von Strafverfahren gestellter Antrag in der Hauptverhandlung abgewiesen würde, dies nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096754Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009