Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Bei der Lösung der Rechtsfrage nach der (objektiven) Eignung einer Äußerung, eines Gendarmeriebeamten begründete Besorgnis einzuflößen, ist nicht aus der Sicht eines Durchschnittsmenschen, sondern von den für ein durchschnittlich ausgebildetes Exekutivorgan geltenden Kriterien auszugehen, allerdings unter Mitberücksichtigung persönlicher Aspekte des Bedrohten an Hand eines objektiv-individuellen Maßstabes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092670Dokumentnummer
JJR_19930929_OGH0002_0130OS00125_9200000_003