Norm
StPO §296Rechtssatz
Wird eine Nichtigkeitsbeschwerde im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof - was bis zum Schluß der Verhandlung möglich ist - zurückgezogen, so entfällt die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über eine noch vorliegende Berufung. Der Oberste Gerichtshof tritt in diesem Falle die Akten mit Beschluß dem Gerichtshof zweiter Instanz zur Berufungsentscheidung ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100458Dokumentnummer
JJR_19930929_OGH0002_0130OS00137_9300000_001