RS OGH 1993/9/29 13Os125/92

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Norm

GmbHG §10

Rechtssatz

Durch die gemäß dem § 10 Abs 3 GmbHG als Voraussetzung für die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister (nunmehr in das Firmenbuch) vorgeschriebene Erklärung, daß die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem laut vorzulegender Aufstellung genannten Betrag tatsächlich, allenfalls durch Gutschrift bei einer Bank (§ 10 Abs 2 GmbHG) eingezahlt wurden und sich diese Beträge in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden, soll gewährleistet werden, daß (zumindest) ein dem § 10 Abs 1 GmbHG entsprechender Teil des Stammkapitals den Gläubigen in der Entstehungszeit der Gesellschaft als Haftungsfonds zur Verfügung steht. Bei nachfolgenden Dispositionen über diese Beträge sind die Gläubiger dagegen nach dem Verlust eines ihrem Zugriff unterliegenden Gesellschaftsvermögens auf die gesetzmäßige Haftung der Geschäftsführer und Gesellschafter angewiesen. Der Erklärung nach dem § 10 Abs 3 GmbHG kommt daher insoweit keine weitergehende Aussagekraft zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059468

Dokumentnummer

JJR_19930929_OGH0002_0130OS00125_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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