Norm
EO §355 VIIIaRechtssatz
Welche Geldstrafe im Einzelfall tatsächlich zu verhängen ist, kommt immer auf die konkreten Umstände an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012388Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2021