RS OGH 1993/9/30 2Ob577/93, 1Ob208/08g

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Norm

MRG §30 Abs2 Z4 H

Rechtssatz

Die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 MRG sind auch dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung an den Hauptmieter dieser die Räumungsklage gegen den Untermieter wegen Mietzinsrückstands bereits eingebracht hatte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 577/93
    Entscheidungstext OGH 30.09.1993 2 Ob 577/93
  • 1 Ob 208/08g
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 208/08g
    Vgl auch; Beisatz: Dies gilt aber nicht, wenn der Hauptmieter eine Kündigung gegen den Untermieter eingebracht hatte, bei der der für § 30 Abs 2 Z 1 MRG beziehungsweise § 1118 zweiter Fall ABGB anerkannte „Schwebezustand" nicht gegeben ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070676

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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