Norm
StGB §133 CRechtssatz
Einen ihm anvertrauten Geldbetrag eignet sich der Täter zu, indem er ihn ausgibt, ohne eine gleich hohe Summe in bar oder auf einem Konto oder auf einem Sparbuch bereitzuhalten oder hierüber binnen wenigen Tagen verfügen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094034Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013