RS OGH 1993/9/30 8Ob540/92, 8Ob94/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1993
beobachten
merken

Norm

StGB §133 C

Rechtssatz

Einen ihm anvertrauten Geldbetrag eignet sich der Täter zu, indem er ihn ausgibt, ohne eine gleich hohe Summe in bar oder auf einem Konto oder auf einem Sparbuch bereitzuhalten oder hierüber binnen wenigen Tagen verfügen zu können.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 540/92
    Entscheidungstext OGH 30.09.1993 8 Ob 540/92
  • 8 Ob 94/10x
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 94/10x
    Auch; Beisatz: Wird das anvertraute Gut vom Übernehmer abredewidrig in eigenes Vermögen oder das Vermögen eines Dritten übergeführt, so liegt eine unrechtmäßige Zueignung vor. (T1); Veröff: SZ 2010/114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094034

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten