Norm
GRBG §2 Abs1Rechtssatz
Der Einwand, die bisherige Dauer der Untersuchungshaft könne im Hinblick darauf, daß die Ermittlungen schon lange vor deren Beginn einsetzten, nicht mehr mit dem besonderen Umfang der Untersuchung gerechtfertigt werden, ist verfehlt, weil es insoweit nur darauf ankommt, ob die Aufrechterhaltung der Haft zum Zwecke der Maßnahme außer Verhältnis steht oder die Haft im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe offenbar unangemessen ist (§ 2 Abs 1 GRBG, § 193 Abs 2 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061288Dokumentnummer
JJR_19931005_OGH0002_0140OS00150_9300000_003