Norm
JN §19 Abs2Rechtssatz
Bejaht die Mehrheit der Richterschaft eines Gerichtes ihre Befangenheit gegenüber einem im Verfahren involvierten Kollegen, ist es angezeigt, die Befangenheit auch jener weniger Richter des Gerichtes, die sich für nicht befangen erklärten zu bejahen, da bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens auch der äußere Anschein von Bedeutung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046132Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017