Norm
ZPO §57Rechtssatz
Sollte eine Anfrage beim Justizministerium der Republik Mazedonien, ob und inwieweit die Vollstreckbarkeit eines österreichischen Titels in Mazedonien gewährleistet ist, nicht binnen angemessener Frist oder nur ungenügend beantwortet einlangen, so müßte davon ausgegangen werden, daß die Gegenseitigkeit mit Mazedonien nicht bescheinigt ist und der klagenden Partei eine aktorische Kaution aufzuerlegen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036227Dokumentnummer
JJR_19931006_OGH0002_0070OB00573_9300000_001