Norm
ZPO §57Rechtssatz
Die Zustimmung Österreichs zur Aufnahme Mazedoniens, eines ehemaligen Teilstaates Jugoslawiens, als selbständiger Staat in die Vereinten Nationen stellt eine konkludente Anerkennung der Selbständigkeit dieses Staates dar. Daraus ergibt sich, daß die von Österreich mit der früheren SFR Jugoslawien abgeschlossenen Rechtshilfeverträge gegenüber der Republik Mazedonien nicht mehr Staatsverträge im Sinne des § 57 Abs 1 ZPO darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036233Dokumentnummer
JJR_19931006_OGH0002_0070OB00573_9300000_002