RS OGH 1993/10/12 4Ob101/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

UrhG §21

Rechtssatz

Wenn auch von "Kürzungen" rein sprachlich nur Sprachwerke, Musikwerke oder Filmwerke betroffen werden, so entspricht dem bei Zeichnungen oder Gemälden die Veröffentlichung eines Ausschnittes und ebenso die Veröffentlichung einer Verkleinerung des Werkes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077636

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0040OB00101_9300000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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