Norm
UrhG §21Rechtssatz
Wenn auch von "Kürzungen" rein sprachlich nur Sprachwerke, Musikwerke oder Filmwerke betroffen werden, so entspricht dem bei Zeichnungen oder Gemälden die Veröffentlichung eines Ausschnittes und ebenso die Veröffentlichung einer Verkleinerung des Werkes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077636Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0040OB00101_9300000_006