RS OGH 1993/10/12 11Os143/93, 14Os93/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
beobachten
merken

Norm

SGG §17
SGG §19
StPO §33 Abs2
SMG §35 Abs1 A
StPO §292

Rechtssatz

Bei einer zum eigenen Gebrauch erworbenen oder besessenen geringen Menge im Sinn des § 17 Abs 1 SGG bedarf es der Klärung, ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die (grundsätzlich obligatorische) vorläufige Verfahrenseinstellung erfüllt sind. Eine solche Entscheidung kann nur noch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Beschuldigte bereit erklärt, bestimmten Weisungen (§ 51 StGB) nachzukommen, ist aber darüber hinaus mit keiner gerichtlichen Ermessensausübung verbunden (Feststellung der Gesetzesverletzung und Anordnung der Verfahrenserneuerung gemäß § 292 letzter Satz StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0088633

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten