Norm
SGG §17Rechtssatz
Bei einer zum eigenen Gebrauch erworbenen oder besessenen geringen Menge im Sinn des § 17 Abs 1 SGG bedarf es der Klärung, ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die (grundsätzlich obligatorische) vorläufige Verfahrenseinstellung erfüllt sind. Eine solche Entscheidung kann nur noch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Beschuldigte bereit erklärt, bestimmten Weisungen (§ 51 StGB) nachzukommen, ist aber darüber hinaus mit keiner gerichtlichen Ermessensausübung verbunden (Feststellung der Gesetzesverletzung und Anordnung der Verfahrenserneuerung gemäß § 292 letzter Satz StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0088633Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009