RS OGH 1993/10/12 4Ob122/93, 4Ob130/10m, 4Ob76/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
beobachten
merken

Norm

UWG §1 C3
UWG §2 D7

Rechtssatz

Zum Bereich des geschäftlichen Verkehrs zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient, der auch ein fremder sein kann. Das trifft auf den Gebrauch der Berufsbezeichnung Zahnarzt im Vertrag über die Gründung einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand das Anbieten zahnärztlicher Leistungen ist, zweifellos zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 122/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 122/93
  • 4 Ob 130/10m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 130/10m
    Auch; nur: Zum Bereich des geschäftlichen Verkehrs zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient, der auch ein fremder sein kann. (T1); Beisatz: Darunter fallen (nur) Tätigkeiten mit Marktbezug. (T2)
  • 4 Ob 76/12y
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 76/12y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077596

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten