RS OGH 1993/10/12 4Ob140/93, 4Ob152/12z, 4Ob122/15t, 4Ob168/15g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

UWG §2 C2a
UWG §2 D11

Rechtssatz

Auch ein Leser, dem die unterschiedlichen Arten der Auflagen - nämlich die gedruckte, die verbreitete und die verkaufte Auflage nicht geläufig sind, muss beim Lesen des Ausdruckes "Druckauflage" erkennen, dass damit eine besondere Art der Auflage, nämlich die Zahl der gedruckten Stücke, gemeint ist. Es besteht daher keine Verpflichtung, beim Gebrauch des Wortes "Druckauflage" immer wieder darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um die "Verkaufsauflage" oder dergleichen handle.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 140/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 140/93
  • 4 Ob 152/12z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 152/12z
    Vgl auch
  • 4 Ob 122/15t
    Entscheidungstext OGH 20.10.2015 4 Ob 122/15t
    Auch; Beisatz: Das Wissen, dass die Druckauflage von der Verkaufsauflage abweicht, kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen vorausgesetzt werden oder ist für sie nicht relevant. (T1)
    Beisatz: Hier: Suggeriert die Werbung, dass die Druckauflage allein maßgebendes Kriterium für den wirtschaftlichen Erfolg einer Zeitung ist, ist sie irreführend. (T2)

  • 4 Ob 168/15g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 168/15g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078700

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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