Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Auch ein Leser, dem die unterschiedlichen Arten der Auflagen - nämlich die gedruckte, die verbreitete und die verkaufte Auflage nicht geläufig sind, muss beim Lesen des Ausdruckes "Druckauflage" erkennen, dass damit eine besondere Art der Auflage, nämlich die Zahl der gedruckten Stücke, gemeint ist. Es besteht daher keine Verpflichtung, beim Gebrauch des Wortes "Druckauflage" immer wieder darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um die "Verkaufsauflage" oder dergleichen handle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078700Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016