RS OGH 1993/10/12 5Ob519/93, 2Ob579/94, 4Ob548/95, 7Ob252/02p, 5Ob212/04v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §282 A

Rechtssatz

Die Genehmigung der Klageführung durch den Außerstreitrichter hängt auch von den Erfolgsaussichten des angestrebten Prozesses ab. Der zur Genehmigung der Klage berufene Richter hat sich einen Überblick über den für die Prozessführung bedeutsamen Sachverhalt zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 519/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 5 Ob 519/93
  • 2 Ob 579/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 2 Ob 579/94
  • 4 Ob 548/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 548/95
    Beisatz: Bei komplexer Sachlage und Rechtslage hat das Gericht allenfalls einen Sachverständigen zu vernehmen, um sich den notwendigen Überblick zu verschaffen. Für die Entscheidung, ob geklagt werden soll, ist vor allem das Wohl des Kindes bestimmend. (T1)
  • 7 Ob 252/02p
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 252/02p
    Auch
  • 5 Ob 212/04v
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 212/04v
    Veröff: SZ 2004/154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0048146

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0050OB00519_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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