Norm
ABGB §154 Abs3 GRechtssatz
Die Genehmigung der Klageführung durch den Außerstreitrichter hängt auch von den Erfolgsaussichten des angestrebten Prozesses ab. Der zur Genehmigung der Klage berufene Richter hat sich einen Überblick über den für die Prozessführung bedeutsamen Sachverhalt zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0048146Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0050OB00519_9300000_002