Norm
ABGB §1497 IVFRechtssatz
Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. Beweisschwierigkeiten, die nur im Bereich des Klägers liegen, rechtfertigen Untätigkeit nicht. Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. Vermag der Kläger solche Gründe nicht darzutun, so genügt, besonders wenn die Verjährungsfrist bereits verstrichen wäre, der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit, so das Verstreichen von sieben oder gar bloß viereinhalb Monaten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034863Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2016