Norm
VerbotsG §3gRechtssatz
Darunter fällt insbesondere auch die Verherrlichung oder Anpreisung von Zielen, Einrichtungen oder Maßnahmen der NSDAP, mag dies auch nicht zum Zweck der Aufforderung zu von § 1 oder § 3 VerbotsG sonst verbotenen Handlungen geschehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0080014Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014