Norm
VerbotsG §3gRechtssatz
Diese Bestimmung umfaßt - nach Art einer Generalklausel - jede nicht unter die §§ 3 a bis 3 f dieses Gesetzes fallende Art nationalsozialistischer Betätigung. Ihr Tatbild hat eine große Reichweite und kann durch Handlungen verschiedenster Art verwirklicht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0080024Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022