RS OGH 1993/10/12 11Os130/93, 13Os135/92, 15Os107/96 (15Os108/96), 15Os79/97, 15Os175/97, 15Os49/04,

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

VerbotsG §3g

Rechtssatz

Diese Bestimmung umfaßt - nach Art einer Generalklausel - jede nicht unter die §§ 3 a bis 3 f dieses Gesetzes fallende Art nationalsozialistischer Betätigung. Ihr Tatbild hat eine große Reichweite und kann durch Handlungen verschiedenster Art verwirklicht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0080024

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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