RS OGH 1993/10/12 4Ob117/93, 4Ob179/01d, 4Ob274/02a, 4Ob103/07m, 4Ob175/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

UrhG §3 Abs1
UrhG §73

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen einem "bloßen Lichtbild" im Sinne des § 73 UrhG und einem "Lichtbildwerk" im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG liegt nur in der besonderen rechtlichen Qualifikation des letzteren als "eigentümliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der bildenden Künste" (§ 1 Abs 1 UrhG). Es entscheidet insbesondere die der Persönlichkeit des Künstlers entstammende Eigenart und ein gewisses Maß an Originalität.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 117/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 117/93
  • 4 Ob 179/01d
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 179/01d
    Vgl aber; Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats ist seit Wirksamwerden der Schutzdauer-RL eine Fotografie dann als Lichtbildwerk iSd § 3 Abs 2 UrhG zu beurteilen, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedürfte. Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. Eine solche Gestaltungsfreiheit besteht jedenfalls nicht nur für professionelle Fotografen bei Arbeiten mit dem Anspruch auf hohes künstlerisches Niveau, sondern auch für die Masse der Amateurfotografen, die alltägliche Szenen in Form von Landschaftsfotos, Personenfotos oder Urlaubsfotos festhalten. (T1)
  • 4 Ob 274/02a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 274/02a
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 4 Ob 103/07m
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 103/07m
    Ähnlich; Beisatz: Im Zusammenhang mit dem europäischen Werkbegriff muss ein Werk iSd UrhG das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers sein, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedarf. Es genügt, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Werk und Schöpfer insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel zum Ausdruck kommt und eine Unterscheidbarkeit bewirkt. (T2); Beisatz: Hier: Gebrauchsgrafik. (T3)
  • 4 Ob 175/08a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 175/08a
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Fotostrecke. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076312

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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