Norm
UrhG §3 Abs1Rechtssatz
Der Unterschied zwischen einem "bloßen Lichtbild" im Sinne des § 73 UrhG und einem "Lichtbildwerk" im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG liegt nur in der besonderen rechtlichen Qualifikation des letzteren als "eigentümliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der bildenden Künste" (§ 1 Abs 1 UrhG). Es entscheidet insbesondere die der Persönlichkeit des Künstlers entstammende Eigenart und ein gewisses Maß an Originalität.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076312Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009