RS OGH 1993/10/12 4Ob525/93, 4Ob520/95, 5Ob245/97h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

MRG §30 Abs2 Z7 C

Rechtssatz

Verwendet der Mieter ein ursprünglich ganztägig geöffnetes Verkaufslokal nur mehr als Geschäftslokal, in welchem Waren gelagert sind und das manchmal über längere Zeit überhaupt nicht aufgesucht wird, manchmal zwei bis dreimal in der Woche, manchmal auch täglich, so etwa im Winter, wenn nachzusehen ist, ob die Heizung funktioniert, oder wenn Kunden in das Geschäftslokal geführt werden, um Waren gezeigt oder vorgeführt zu erhalten, ist diese Verwendung unabhängig von der Art der vertriebenen Waren und unabhängig von der Zusammensetzung des Kundenkreises der ursprünglichen Verwendung nicht gleichwertig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 525/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 525/93
  • 4 Ob 520/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 520/95
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Verwendung eines ursprünglich ganztägig geöffneten Verkaufslokal für Drogeriewaren als - zumeist geschlossenes - Lager und Büro für einen Kondom - Automatenhandel ohne jeden Kundenverkehr. (T1)
  • 5 Ob 245/97h
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 245/97h
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070372

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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