RS OGH 1993/10/12 11Os124/93, 14Os41/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

StPO §152
StPO §345 Abs3

Rechtssatz

Die Vernehmung der geschiedenen Ehegattin eines Mitangeklagten als Zeugin ohne Verzicht auf ihr Entschlagungsrecht macht die Aussage zwar gemäß § 152 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StPO nichtig, doch ist dann, wenn die Aussage weder ausdrücklich noch konkludent auf den dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Anklagevorwurf Bezug nimmt, unzweifelhaft erkennbar, daß der Gesetzesverstoß nicht zu seinem Nachteil wirkte (§ 345 Abs 3 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097394

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0110OS00124_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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